Verhinderungspflege
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Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder sonstigen Gründen verhindert, die Pflege selbst auszuführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt). Dazu muss der Pflegebedürftige bereits 1 Jahr in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sein. Das bedeutet nicht, dass man 1 Jahr Pflegegeld bezogen haben muss.
Verhinderungspflege wird seit dem 1. Juli 2008 bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 1470 € übernommen (vorher 1432 €) in einem Zeitraum von bis zu 4 Wochen erstattet. Diese Zeit kann also am Stück in Anspruch genommen oder in Einzelstunden über das gesamte Jahr verteilt werden. Wird die Ersatzpflege an einem Tag mehr als 8 Stunden in Anspruch genommen, enfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf Pflegegeld.
