Schwerbehindertenausweis
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Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Menschen. Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach Art und Schwere der Einschränkungen eingeteilt. Es gibt also auch bei gleichen Diagnosen bzw. Behinderungsbildern keinen pauschalen GdB, da diese bei jeder Person unterschiedlich stark ausfallen können. Desweiteren gibt es je nach Einschränkungen bestimmte Merkzeichen, die an feste Bedigungen gekoppelt sind. Erfüllt man diese Kriterien, werden entsprechenden Merkzeichen auf den Ausweis aufgedruckt. Wichtig zu wissen ist, dass Merkzeichen NICHT altersabhängig, sondern behinderungsabhängig sind, auch wenn seitens der Behörden oft anderes behauptet wird.
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Merkzeichen
G (Einschränkung im Straßenverkehr)
- Einschränkung des Gehvermögens (mind. GdB 50 für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen / Lendenwirbelsäule)
- innere Leiden (z.B. schwere Herzschäden, schwere Atembehinderungen etc.)
- Anfallsleiden
- Störungen der Orientierungsfähigkeit (bei Sehbehinderten ab GdB 70, bei Hörbehinderten bei Taubheit oder an Taubheit grenzend, bei Geistigbehinderten ab GdB 80)
- übliche Wegstrecken können nicht ohne Gefahr für sich oder andere zurück gelegt werden
B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
- Hilfe beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist notwendig
- Vermeidung von Gefahren für sich und andere durch Begleitperson ist notwendig
- Begleitung muss zur Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt bereitstehen
- Ausgleich von Orientierungsstörungen durch Begleitperson ist notwendig
H (Hilflosigkeit)
- Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen (insbesondere Grundbedürfnisse) sowie geistige Anregung hierzu ist dauerhaft notwendig
- Hilfe zur Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten (insbesondere Grundbedürfnisse)sowie geistige Anregung hierzu muss in ständiger Bereitschaft stehen
- Bei Hirngeschädigten, Anfallskranken und Geistigbehinderten mit einem GdB 100 alleine für diese Einschränkungen ist die Voraussetzung automatisch erfüllt.
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Das Bewegen außerhalb des Kfz ist nur mit Hilfestellung oder nur mit großer Anstrengung möglich
- Das Zurücklegen alltagsüblicher Wegstrecken (500 Meter und mehr) ist auch mit Hilfsmitteln zu Fuß nicht möglich.
- Hierzu zählen: schwer Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer, Menschen mit schweren Herz- oder Atem- oder Darmleiden, Beinamputierte
RF (Rundfunkgebührenbefreiung)
- Blinde und hochgrädige Sehbehinderte mit mind. einem GdB von 60 alleine für die Sehbehinderung
- Gehörlose und Hörgeschädigte, denen ein Ausgleich zur ausreichenden Verständigung mittels Gehör durch Hörhilfen nicht möglich ist
- Menschen mit wenigstens einen GdB von 80, die dauerhaft aufgrund des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können
- Menschen, die auch mit Hilfsmitteln und Begleitpersonen öffentlich Veranstaltungen nicht in zumutbarem Umfang besuchen können
- Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihr Umfeld störend wirken können (Entstellungen, laute Geräusche, unkontrollierbare Bewegungen etc.)
- Geistigbehinderte oder Verhaltensauffällige, die durch agressives Verhalten, motorische Unruhe oder lautes Äußern Veranstaltungen stören
- Eine Befreiung von Personen unter 18 Jahren ist (bisher) nicht möglich, da diese noch keine Geräte anmelden dürfen
Bl (blind)
- vollständig Blinde
- an Blindheit grenzend Sehbehinderte (insgesamte Sehkraft von 2% oder weniger)
- Andere Sehbeeinträchtigungen, die dem Ausmaß von Blindheit gleichzusetzen sind.
Gl (gehörlos)
- vollständig Gehörlose
- an Taubheit grenzend Schwerhörige, wenn zusätzliche Sprachbeeinträchtigungen vorliegen
Nachteilsausgleiche
G
- Erhalt der Wertmarke zur Freifahrt im Nahverkehr (60€ pro Jahr)
- ODER
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50%
- Nachlässe in der Kraftfahrzeughaftplichtversicherung können gewährt werden (keine Pflicht)
- Erstattung 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit Kfz als Werbungskosten
- Erstattung für Privatfahrten bei mind. GdB 70 0,30 €/km (max. 3.000 km) - (ohne Nachweis)
- Mehrbedarf von 17% bei Sozialhilfe, ab einem Alter 65 oder voller Erwerbsminderung
- Eventuell Rabatte bei Neuwagenkauf (keine Pflicht)
B
- Kostenlose Beförderung der Begleitperson im Nah- und Fernverkehr
- ODER
- Kostenlose Beförderung eines Begleithundes im Nah- und Fernverkehr
- Gilt NICHT bei Sonderzügen oder Sonderwagen
- Kostenlose Beförderung der Begleitperson bei Flugreisen innerhalb Deutschland
- Vorraussetzung für die kostenlose Beförderung der Begleitperson ist die Anwesenheit des Behinderten!
H
- Erhalt der Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr (kostenlos)
- UND
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
- Erstattung von Privat- und Behandlungsfahrten von 0,30 €/hm (maximal 15.000 km - mit Nachweis!)
- Steuerfreibetrag in Höhe von 3.700 € jährlich
- Befreiung von der Hundesteuer
aG
- Erhalt der Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr (60 € pro Jahr)
- UND
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (ab 18 Jahren)
- Erstattung von Privat- und Behandlungsfahrten von 0,30 €/hm (maximal 15.000 km - mit Nachweis!)
- Erhalt des blauen Parkausweis zur Nutzung von Parkerleichterungen und Behindertenparkplätzen
- Anrecht auf einen Fahrdienst außerhalb von Behinderteneinrichtungen (innerhalb diesen ist es nicht zwingend erforderlich)
RF
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Ermäßigung der Telefongebühren bei Telekommunikationsunternehmen
Bl
- Erhalt der Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr (kostenlos)
UND
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
- Steuerfreibetrag von 3.700 €
- Erhalt des blauen Parkausweises zur Nutzung von Parkerleichterungen und Behindertenparkplätzen
- Befreiung von der Hundesteuer
- Anrecht auf die Gewährung von Blindengeld
Gl
- Erhalt der Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im Nahverkehr (60 € pro Jahr)
- ODER
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
- Anrecht auf Gewährung von Gehörlosengeld
