Zusätzliche Betreuungsleistungen
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Die Zusätzlichen Betreuungsleistungen sind Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die neben Pflegegeld, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können.
Umgangssprachlich wird oft von "Demenzgeld" oder "Leistungen für Demenzkranke und Altersverwirrte" gesprochen. Aber auch viele der behinderten Kinder sind eingeschränkt in ihrer Alltagskompetenz.
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Betrag
- 100 €/Monat = Grundbetrag für "erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz"
- 200 €/Monat = erhöhter Betrag für "in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz"
Vor dem 01.07.2008 betrugen die Leistungen 460€ im Jahr. Wer diese vorher bezogen hat, erhält den Grundbetrag. Nur für den erhöhten Betrag muss ein Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen
Alle Personen mit Pflegestufe oder Pflegebedürftige der sogenannten Pflegestufe 0, deren Aufwand zu gering für die Einstufung in eine Pflegestufe ist, sind anspruchsberechtigt.
Nach Antrag muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) erfolgen. Oft erfolgt das im Zusammenhang mit dem Besuch zur Einstufung der Pflegestufe.
- Für den Grundbetrag sind 2 Punkte mit JA notwendig, wovon mindestens einer aus Bereich 1-9 sein muss.
- Für den erhöhten Betrag ist zusätzlich zu A) 1 Punkt notwendig, der 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ist.
Dazu werden folgende Punkte geprüft (Ja oder Nein im Gutachten). In den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches in Abschnitt E2 werden Kinder unter 12 Jahren explizit erwähnt:
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs:
- ab 3 Jahre - Einfache, eingeübte Regeln können befolgt werden
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen:
- ab 4 Jahre - Gefährdungen, die von Treppen und Fenstern ausgehen können sind bekannt
- ab 6 Jahre - Der in einer längeren Anlaufphase trainierte Schulweg wird allein bewältigt. Das Kind kennt grundlegende Regeln im Straßenverkehr. Situationsabhängig kann unüberlegtes, impulsives Verhalten vorkommen.
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen.
- ab 3 Jahre - Das Kind kennt grundlegende Gefahren im Alltag (Backofen, Herdplatte). Es lernt aus Erfahrung, es kann abstrahieren und lernt abhängig von der Anleitung. Gefährliche Gegenstände oder potenziell gefährdende Substanzen sind ihm zunehmend bekannt.
- ab 6 Jahre - Das Kind kennt die Gefahren beim Einsatz/Verwendung von z. B. kochendem Wasser, elektrischen Geräten, Werkzeugen, Feuer.
- Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- unter 1 Jahr - Selbststimulationen und Bewegungsstereotypien sind als pathologisch zu werten, wenn sie nicht regelmäßig durch äußere Reize unterbrochen w- erden können. Jede Art von Autoaggression ist als pathologisch anzusehen.
- ab 2 Jahre Gehäufte aggressive Übergriffe Personen gegenüber und/oder immer wiederkehrendes Zerstören von Gegenständen haben Krankheitswert.
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- unter 1 Jahr - Pausenloses unbegründetes Schreien (“cerebrales” schrilles Schreien) verursacht mehr als altersüblichen Beaufsichtigungsbedarf.
- ab 1 Jahr - Ständige motorische Unruhe und/oder umtriebiges Verhalten sind pathologisch.
- ab 2 Jahre - Gesunde Kinder spielen bereits längere Zeit ohne ständige Anleitung.
- ab 3 Jahre - Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gegenständen des täglichen Lebens ist dem gesunden Kind bekannt und wird im Spiel imitiert. Als pathologisch anzusehen ist ein inadäquates Spielverhalten: Spielzeug wird z. B. nur zerstört, Rollenspiele oder ein Nachahmen von Alltagssituationen finden nicht statt. Einnässen und Einkoten in die Wohnräume sind nicht mehr zu erwarten.
- ab 5 Jahre - Fortbestehende Distanzlosigkeit Fremden gegenüber ist als pathologisch zu werten. Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird.
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- unter 1 Jahr - Der gesunde Säugling drückt Grundbedürfnisse und Stimmungen über Gestik und Mimik aus, verbale Interaktionen kommen schrittweise im Kleinkindalter hinzu. Bereits bei geistig behinderten Säuglingen kann Selbstverstümmelung aufgrund mangelnden Schmerzempfindens auftreten (z. B. hereditäre sensomotorische Neuropathie Typ IV).
- ab 2 Jahre - Unmäßige bzw. unkontrollierte Nahrungsaufnahme (außerhalb der Mahlzeiten) bei fehlendem Sättigungsgefühl (z. B. Prader- Willi-Syndrom) erfordert erhöhte Beaufsichtigung.
- ab 5 Jahre - Die eigenen körperlichen Bedürfnisse werden z. B. nicht wahrgenommen, wenn das Kind die Toilette nur dann aufsucht, wenn es ausdrücklich dazu aufgefordert wird.
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Da sich das Item ausschließlich auf die benannten Diagnosen und deren Therapieresistenz bezieht, muss eine entsprechende Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters vorliegen.
- Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- ab 2 Jahre - Einfache Gebote und Verbote können verstanden und befolgt werden. Bei geistig behinderten Kindern ist das Antrainieren sozialer Alltagsleistungen zeit intensiv, mühsam und nur durch ständig wiederholendes Üben möglich. Erfolg stellt sich mit deutlicher Zeitverzögerung im Vergleich zu gesunden Kindern ein.
- ab 3 Jahre - Gesunde Kinder sind in Kindertageseinrichtungen zunehmend gruppenfähig und können längere Zeit unter Aufsicht mit Gleichaltrigen spielen. Sie können sich einordnen und Konflikte austragen.
- ab 4 Jahre - Gesunde Kinder übernehmen unter Anleitung kleine Hilfen im Haushalt, z. B. Abräumen des Tisches, Aufräumen der Spielsachen.
- ab 6 Jahre - Hinweise auf Einschränkungen der sozialen Kompetenz geben z.B. die Betreuungs- und Schulform und Schulzeugnisse insbesondere aus Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Der Umgang mit Geld z. B. bei kleineren Einkäufen kann bewältigt werden.
- ab 8 Jahre - Eigene Taschengeldverwaltung ist möglich. Das Kind kennt die Uhrzeit; es kann öffentliche Verkehrsmittel nach entsprechendem Einüben selbständig nutzen. Verabredungen mit und Aufsuchen von Freunden erfolgen selbständig.
- ab 10 Jahre - Selbständige Orientierung im weiteren Wohnumfeld (Stadt) ist nach entsprechender Übung möglich.
- Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus
- unter 1 Jahr - Es entwickelt sich ein fester Rhythmus mit/ohne Mittagsschlaf mit verlässlichen Durchschlafperioden (90 v. H. der gesunden Säuglinge schlafen nachts mit fünf Monaten durch). Lediglich phasenhafte Schlafstörungen, z. B. bei akuten Erkrankungen, Umgebungswechsel oder psychosozialen Belastungen können bei behinderten Kindern nicht berücksichtigt werden.
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- ab 10 Jahre - Gesunde Kinder können ihren Tagesablauf eigenverantwortlich nach entsprechender Anleitung strukturieren, z. B. Körperpflege durchführen, Essenszeiten einhalten. Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind.
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Item 5 nicht erfasst und durch nicht-kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationen und inadä quates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche psychiatrisch gesichert sind. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen trifft Item 11 für Kinder kaum zu.
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- ab 6 Jahre - Mit Erreichen des Schulalters ist ein emotional angepasstes Verhalten in Anforderungssituationen zu erwarten. Pathologisch sind Verhaltensweisen wie z. B. dauerhaft überschießende Trotzreaktionen, übermäßige Rückzugs tendenzen, Vermeidungsverhalten oder unkontrolliertes Weinen.
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
- Da sich das Item ausschließlich auf die benannte Diagnose und deren Therapieresistenz bezieht, muss eine entsprechende Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters vorliegen.
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs:
Anmerkung: Die Items 7, 11 und 13 spielen im Kindesalter nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Verwendungszweck
Dieser Betrag kann für folgende Leistungen benutzt werden: Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
- der Tages- oder Nachtpflege
- der Kurzzeitpflege (z.B. Eigenanteil Investionskosten, Unterkunft und Verpflegung)
- der zugelassenen Pflegedienste, und zwar für "allgemeine Anleitung und Betreuung", aber nicht für Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfen (z.B. Vorlesen, Spielen, Spazierengehen)
- der "niedrigschwelligen Betreuungsangebote", die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind
Rechtliche Grundlagen
- §45a SGB XI - Berechtigter Personenkreis
- §45b SGB XI - Zusätzliche Betreuungsleistungen
- Begutachtungsrichtlinien (PDF)
