Pflegegeld nach § 37 SGB XI
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Das Pflegegeld (für selbstbeschaffte Pflegehilfen) nach § 37 SGB 11 ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Es gehört zu den Leistungen bei häuslicher Pflege.
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Allgemeines
Danach können Pflegebedürftige anstelle der häusliche Pflege durch ambulante Pflegedienste ein Pflegegeld beantragen, mit dem sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Die Pflege kann hierbei durch eine vom Pflegebedürftigen beauftragte Person sichergestellt werden. Im Falle pflegebedürftiger Kinder sind das in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil.
Antragsteller und Leistungsempfänger ist der Pflegebedürftige. Das an die Pflegeperson gezahlte Pflegegeld ist nicht zu versteuern und unterliegt auch nicht der Anrechnungspflicht bei anderen Sozialleistungen (Wohngeld, ALG II, Sozialgeld u.ä.)
Zahlbeträge
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegstufe I 215 Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 420 Euro,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 675 Euro.
Das Pflegegeld wird bis 2012 stufenweise angehoben.
ab 2010
PS 1 - 225 Euro
PS 2 - 430 Euro
PS 3 - 685 Euro
ab 2012
PS 1 - 235 Euro
PS 2 - 440 Euro
PS 3 - 700 Euro
Beratungseinsatz
Pflegebedürftige (bzw. deren gesetzliche Vertreter), die Pflegegeld beziehen, haben:
1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB 11 festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungs-unternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
Anläßlich des Beratungseinsatzes wird ein Protokoll erstellt. Der Pflegebedürftige erhält das Original sowie eine Durchschrift. Das Original muß als Beleg für die Durchführung des Beratungseinsatzes an die Pflegekasse weitergeleitet werden. Die Durchschrift verbleibt beim Pflegebedürftigen und ist sinnvollerweise aufzubewahren.
ergänzende Themen
Pflegebedürftigkeit, Begriff nach SGB IX
